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Aktualisiert: 17. September 2026 4 Min. Lesezeit

Krypto-Steuer-Rechner: Ist mein Bitcoin-Verkauf steuerfrei? Haltefrist, Freigrenze und Steuer in einer Minute

Philipp Zurawski
Philipp ZurawskiGründer & Chefredakteur

Krypto-Investor seit 05. April 2017

Zuletzt aktualisiert: 17. September 2026

Krypto-Steuer-Rechner: Haltefrist, Freigrenze, Steuer

Ein Verkauf nach § 23 EStG und Ihre Staking-/Lending-Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG – Rechtsstand 2026, ohne Soli und Kirchensteuer.

Verkauf (§ 23 EStG)
keine Steuer

Innerhalb der Jahresfrist (200 Tage), aber alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres (985,00 €) bleiben unter der Freigrenze von 1.000 € – steuerfrei.

Staking und Lending (§ 22 Nr. 3 EStG)
keine Steuer

Keine Erträge eingetragen.

Rechenweg: Gewinn = Erlös − Kaufpreis − Verkaufsgebühren; steuerfrei nach mehr als einem Jahr Haltefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder wenn alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres unter 1.000 € bleiben (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG); Staking und Lending als sonstige Einkünfte mit Grenze 256 € (§ 22 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Käufen gilt FIFO je Wallet, Verluste sind nur innerhalb derselben Einkunftsart verrechenbar; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fehlen. Details: Krypto-Steuern, Staking und Steuern. Keine Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze · Rechtsstand 2026, geprüft am 17.09.2026

  • Zwei Fragen entscheiden: Lag zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr? Dann ist der Gewinn steuerfrei. Wenn nicht: Bleiben alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen unter 1.000 Euro? Dann ebenfalls. Sonst ist der gesamte Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.
  • Staking und Lending laufen getrennt: sonstige Einkünfte mit Grenze 256 Euro im Jahr – ab 256 Euro alles steuerpflichtig, unabhängig von der Haltefrist der eingesetzten Coins.
  • Der Rechner zeigt eine Größenordnung, keine Steuererklärung: FIFO bei mehreren Käufen, Verlustverrechnung über Jahre, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bildet er nicht ab.

So lesen Sie das Ergebnis

Der Rechner prüft zuerst die Haltefrist: Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist ein Verkauf steuerfrei, wenn er nach Ablauf eines Jahres seit der Anschaffung erfolgt – ein Kauf am 15. März ist also ab dem 16. März des Folgejahres steuerfrei verkäuflich. Innerhalb der Frist berechnet er den Gewinn als Erlös minus Kaufpreis (inklusive Kaufgebühren) minus Verkaufsgebühren (BMF-Schreiben 2025, Rn. 57) und addiert weitere private Veräußerungsgewinne des Jahres, etwa aus anderen Coin-Verkäufen oder Gold. Liegt die Summe unter 1.000 Euro, bleibt alles steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG); ab 1.000 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Die Staking- und Lending-Erträge rechnet er separat: Sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Euro-Wert bei Gutschrift und bleiben nur unter 256 Euro im Jahr steuerfrei. Beide Ergebnisse multipliziert der Rechner mit dem Grenzsteuersatz, den Sie eingeben – bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro liegt er 2026 grob bei 35 Prozent, bei 20.000 Euro um 25 Prozent; den genauen Wert nennt Ihr letzter Steuerbescheid.

Vier Fälle, die der Rechner richtig einordnet

FallErgebnisWarum
Kauf 01.02.2025 für 2.000 €, Verkauf 15.03.2026 für 3.000 €steuerfreimehr als ein Jahr Haltefrist – die Höhe des Gewinns spielt keine Rolle
Kauf 01.02.2026 für 2.000 €, Verkauf 01.08.2026 für 2.900 €, sonst keine Gewinnesteuerfreiinnerhalb der Frist, aber 900 € liegen unter der Freigrenze von 1.000 €
wie oben, aber zusätzlich 200 € Gewinn aus einem Ether-Verkauf im selben Jahr1.100 € steuerpflichtigGesamtgewinn 1.100 € erreicht die Freigrenze – der volle Betrag wird versteuert, nicht nur 100 €
Kauf für 3.000 €, Verkauf nach 6 Monaten für 2.500 €keine Steuer, Verlust 500 €Verluste aus § 23 mindern nur andere private Veräußerungsgewinne – dieses Jahr oder per Verlustvortrag später

Was der Rechner nicht kann

  • FIFO bei mehreren Käufen: Haben Sie denselben Coin mehrfach gekauft, gelten die zuerst gekauften als zuerst verkauft – je Wallet. Der Rechner nimmt einen Kauf an; bei Sparplänen hat jede Rate ihre eigene Haltefrist und ihren eigenen Einstandskurs. Dafür gibt es Steuer-Software wie CoinTracking.
  • Tausch Coin gegen Coin: steuerlich ein Verkauf zum Marktwert des erhaltenen Coins – der Rechner behandelt nur den Verkauf gegen Euro; für einen Tausch tragen Sie als Erlös den Euro-Wert der erhaltenen Coins ein.
  • Verlustvortrag, Soli, Kirchensteuer: nicht enthalten. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (ab höheren Einkommen) erhöhen die Belastung um wenige Prozent.
  • Gewerbliche Fälle: Wer als Händler oder mit eigenem Validator auftritt, hat andere Regeln – siehe Staking und Steuern.

Belege, die Sie für die Erklärung brauchen

Kauf- und Verkaufsabrechnungen mit Datum, Menge, Kurs und Gebühren; bei Staking jede Gutschrift mit Datum und Euro-Wert. Seit 2026 melden zugelassene Anbieter Ihre Transaktionen nach DAC8 an die Finanzverwaltung – die eigene Dokumentation muss dazu passen. Was in die Anlage SO gehört und wie FIFO funktioniert, steht im Beitrag Krypto-Steuern.

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Bitcoin-Verkauf steuerfrei?

Wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Innerhalb des Jahres bleibt der Gewinn steuerfrei, solange alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen unter 1.000 Euro liegen.

Ist die Freigrenze von 1.000 Euro ein Freibetrag?

Nein. Bei 999 Euro Gesamtgewinn fällt keine Steuer an, bei 1.000 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt pro Person und Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen – auch Gold oder Kunst.

Mit welchem Steuersatz werden Krypto-Gewinne besteuert?

Mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, weil die Gewinne zu den übrigen Einkünften addiert werden – nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Je nach Einkommen liegt der Grenzsteuersatz zwischen 14 und 45 Prozent, plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Zählen Staking-Erträge zur 1.000-Euro-Grenze?

Nein, sie sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit eigener Grenze von 256 Euro im Jahr. Erst der spätere Verkauf der erhaltenen Coins ist wieder ein privates Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist und 1.000-Euro-Grenze.

Kann ich Verluste absetzen?

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern nur Gewinne derselben Art – im selben Jahr, ein Jahr zurück oder in späteren Jahren per Verlustvortrag. Mit Gehalt oder Kapitalerträgen lassen sie sich nicht verrechnen.

Quellen und Prüfdatum

  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 5 EStG (Jahresfrist, Freigrenze 1.000 € seit VZ 2024); § 22 Nr. 3 EStG (Grenze 256 €) – gesetze-im-internet.de, geprüft 17.09.2026
  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“: Rn. 55 (Fristbeginn nach jedem Tausch), Rn. 57–59 (Gewinnermittlung, Werbungskosten, Tausch), Rn. 63 (keine Verlängerung auf zehn Jahre), Rn. 45/48 (Staking) – PDF geprüft 17.09.2026

Der Rechner und dieser Text ersetzen keine Steuerberatung; für den Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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